Bestellerprinzip – Definition, Neuerungen, Vor- und Nachteile
Mit dem Bestellerprinzip wurde die Courtage eines Immobilienmaklers oder einer Immobilienmaklerin neu geregelt. Ist der Vermittler oder die Vermittlerin an der Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung beteiligt, gilt hinsichtlich der Bezahlung ab dem Jahr 2015 eine neue Regelung. Für die Bezahlung des Vermittlers/ der Vermittlerin ist hiernach die Person verantwortlich, die dem Immobilienmakler oder der Immobilienmaklerin einen schriftlichen Auftrag für die Wohnungssuche oder die Vermietung einer Wohnung erteilt hat. Was das Bestellerprinzip genau bedeutet, erfahren Sie hier.
Wo wird das Bestellerprinzip angewendet?
Wenn Sie sich bei der Vermietung oder der Anmietung einer Immobilie von einem Immobilienmakler oder einer Immobilienmaklerin unterstützen lassen, müssen Sie das Bestellerprinzip kennen. Die Regelungen kommen allerdings nur in Betracht, wenn es sich um eine Vermietung im privaten Bereich handelt. Bei der Einführung der neuen maklerrechtlichen Bestimmung wurde die Vermietung von Gewerbeimmobilien und der Verkauf von Häusern und Wohnungen ausdrücklich ausgenommen.
Der Gesetzgeber führte mit dem Bestellerprinzip dieselben Regelungen bei der Vermietung einer Immobilie ein, die bei dem Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung schon länger Bestand haben. Nun gilt auch hier, dass eine wohnungssuchende Person allein für die Bezahlung des Immobilienmaklers oder der Immobilienmaklerin in Anspruch genommen werden kann, wenn diese den entsprechenden Auftrag schriftlich verfasst hat. Vermieter*innen, die sich bei der Suche nach geeigneten Mieter*innen von Immobilienmakler*innen unterstützen lassen, müssen nach den Regelungen des Prinzips auch für die Bezahlung der Vermittlungsleistung aufkommen.
Welche Neuerungen sind im Detail zu beachten?
Mit dem Bestellerprinzip hat der Gesetzgeber die folgenden Neuerungen auf den Weg gebracht:
Vor dem Jahr 2015 war allein der Eigentümer oder die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung für die Übernahme der Courtage verantwortlich. Wohnungssuchende Personen hatten hiermit vor dem Jahr 2015 nichts zu tun. Mit den neuen Regelungen hat sich die bisherige Rechtslage geändert. Beauftragt eine wohnungssuchende Person einen Immobilienmakler oder eine Immobilienmaklerin damit, eine passende Immobilie zu suchen, ist sie auch für die Bezahlung der Immobilienmaklerin oder des Immobilienmaklers verantwortlich. Kommt es infolge der Dienstleistung zum Abschluss eines Mietverhältnisses, kann der Immobilienmakler oder die Immobilienmaklerin nicht an die Vermieterin oder den Vermieter herantreten.
Die Höhe der Provision handelt die auftraggebende Person mit dem Immobilienmakler oder der Immobilienmaklerin aus. Sie beträgt in der Regel zwei Monatskaltmieten.
Welches sind die Vorteile des Bestellerprinzips?
Muss die wohnungssuchende Person für die Bezahlung des Immobilienmaklers oder der Immobilienmaklerin aufkommen, profitiert sie auch von dem Dienstleistungsangebot. Immobilienmakler*innen haben einen erfahrenen Überblick über das aktuelle Angebot an Immobilien, die angemietet werden können. Aufgrund der Angaben des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ermitteln sie, welche Ansprüche bedient werden müssen. Aufgrund ihrer umfangreichen Datei können sie dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin eine passende Auswahl an Immobilien vorstellen.
Möchte ein Vermieter oder eine Vermieterin die Dienstleistung eines Immobilienmaklers oder einer Immobilienmaklerin in Anspruch nehmen, muss hier der schriftliche Auftrag erteilt werden. In diesem Fall kann die Vermietungsseite davon ausgehen, dass Immobilienmakler*innen ihre Interessen vertreten und den für sie passenden Mieter oder die passende Mieterin finden.
Fazit
Das Bestellerprinzip findet keine Anwendung bei dem Verkauf von Immobilien. Auch bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien können sich Mieter und Vermieter nicht auf die Anwendung des Bestellerprinzips berufen. Es gilt nur bei der Vermietung von Immobilien im privaten Bereich.
Nach den neuen Regelungen im Maklerrecht ist die Person für die Bezahlung der Maklerprovision verantwortlich, die den Auftrag erteilt. Dies können demnach Vermieter*innen und/oder Mieter*innen sein.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienstleistung ist ein schriftlich erteilter Maklerauftrag. Erteilen Mieter*innen diesen, können sie alle Vorzüge einer kompetenten Vermittlung einer Mietimmobilie erwarten.
Sind Vermieter*innen die Auftraggeber der Immobilienmakler*innen, werden primär die Interessen der Vermieterseite berücksichtigt.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Bestellerprinzip? Dann schreiben Sie uns doch einfach eine Nachricht. Ihr 5Plus Immobilien Team
Rolf Heinrichs & Jürgen Müller
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